§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe, das geschichtliche Erbe der Bevölkerung und der Landschaft des Riesengebirges und seines Vorlandes in allen Bereichen (Geisteswissenschaft, Kunst, Kultur, Heimatkunde, Bildungswesen, Wirtschaft, Sozialwesen, Recht, Verwaltung usw.) zu bewahren, zu pflegen und diese Tradition der jungen Generation weiterzugeben.
Er erstrebt die Zusammenführung seiner Mitglieder zur Begegnung im Geiste heimatlicher Verbundenheit, sudetendeutscher Volksgruppenzugehörigkeit und gesamtdeutscher Schicksalsgemeinschaft.
Er ist bestrebt, seine Mitglieder wirtschaftlich und sozial zu betreuen. Er vertritt den Rechtsanspruch auf die alte Riesengebirgsheimat und erstrebt deren Wiedergewinnung auf dem Wege des Rechts und im Geiste der Völkerverständigung auf der Basis des Heimat- und des Selbstbestimmungsrechtes und fordert die Entschädigung für die materiellen Verluste im Zuge der Vertreibung aus der angestammten Heimat.
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen Tagungen, Veranstaltungen, Diskussionen, Beratungen, Vorträge, Kurse, die Herausgabe von Schriften, die Einrichtung eines Archivs, einer Bücherei und eines Riesengebirgsmuseums und die Förderung von Arbeiten wissenschaftlicher und künstlerischer Art, die der Erhaltung und der Pflege der Heimattradition dienen.
Der geschäftsführende Vorstand umfasst die Mitglieder 1 – 5, die anderen Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstandsgremium an.
Nach der Satzung ist es möglich, dass der Vorstand max. 12 Mitglieder umfasst.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4 der Satzung „Erwerb der Mitgliedschaft“ regelt den Beitritt und die Beendigung der Mitgliedschaft im Heimatkreis.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Deutsche aus dem Landkreis Hohenelbe und deren Nachkommen (einschließlich der Ehegatten)
b) Bürger und Bürgerinnen der Patenstadt Marktoberdorf, des Landkreises Marktoberdorf, ferner der Patenstadt Bensheim
c) Juristische Personen, deren Angehörige ganz oder in der Mehrheit zu dem Personenkreis unter a) und b) gehören.
d) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer nicht ordentliches Mitglied werden kann.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung des Beitrittes in der Gründerversammlung, später durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet, erworben.
Die Aufnahme ist mit der Mitteilung an den Antragsteller vollzogen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod
b) durch Kündigung, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist
c) durch Ausschluss. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied fristlos auszuschließen, wenn es die Zahlung der Mitgliedsbeiträge verweigert, gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Beschwerdeverfahren an die Hauptversammlung zu, das binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Ausschlusses geltend zu machen ist. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
Die Beitrittserklärung ist bei der Kassenverwaltung in Marktoberdorf auf Anforderung erhältlich oder kann als PDF hochgeladen werden.